Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Allgemeine Informationen
Geldwäsche ist das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten, den sogenannten Vortaten.
Unter Terrorismusfinanzierung versteht man das Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes. Sowohl Geldwäsche als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165 und 278d StGB).
Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:
- Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerinnen und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro
- Kunsthändlerinnen und Kunsthändler, sofern sich der Wert einer Transaktion (bar und unbar) auf 10.000 Euro oder mehr beläuft
- Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler
- Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisationen sowie Bürodienstleisterinnen und Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
- Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck
- Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck (mit bestimmten Ausnahmen)
- Vermögensberaterinnen und Vermögensberater, wenn sie als Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler oder Versicherungsagentinnen oder Versicherungsagenten (mit bestimmten Ausnahmen) mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden
Im Rahmen der Geldwäsche-Novelle 2020 sind in der Sparte Handel zusätzliche Gewerbetreibende hinzugekommenen, wie z.B.
- Waffenhändler
- Handel mit geschützten Arten, Elfenbein, Öl, Edelmetalle, Tabakerzeugnissen und Kulturgüter sowie andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert.
Verpflichtungen der betroffenen Gewerbebetreibenden
Risikobewertung
Alle betroffenen Gewerbetreibenden müssen gem. § 365n1 GewO 1994 eine Risikobewertung erstellen. Dabei ist zu beurteilen, ob
- die Kundinnen und Kunden,
- die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
- die erzeugten beziehungsweise vertriebenen Produkte,
- die angebotenen Dienstleistungen,
- die durchgeführten Transaktionen oder
- die verwendeten Vertriebskanäle
ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten.
Meldepflichten
Gem. § 365t GewO 1994 müssen alle verdächtigten Transaktionen - einschließlich versuchter - an die Geldwäschemeldestelle gemeldet werden.
Für die Erstattung einer Verdachtsmeldung ist die Geldwäschemeldestelle ausschließlich über goAML zu verständigen.
Bitte beachten Sie! Verdachtsmeldungen, die der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie z.B. E-Mail ( A-FIU@bmi.gv.at) erstattet werden, gelten als nicht eingebracht
Entsprechende Formulare finden Sie auf der Homepage des Bundeskriminalamtes.
Weitere Verpflichtungen
Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über allfällige Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schulen und über Strategien und Maßnahmen informieren.
Zudem bestehen - je nach Kundenkreis - vereinfachte und verstärkte (zB. bei politisch exponierten Personen) Sorgfaltspflichten. Kern dieser Sorgfaltspflichten ist neben der Prüfung und Bewertung des Geschäftszwecks sowie der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität.
Möglichkeit zur Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 365m1 Abs. 9 und 10 GewO)
Wenn Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, Kundin bzw. Kunde oder als andere Person Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 365m - 365z1 GewO bzw. gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide direkt an die zuständige Behörde ( Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag) melden möchten, kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 3862 / 899-0 oder senden Sie uns eine E-Mail an geldwaeschepraevention@stmk.gv.at.
Möglichkeit zur Abgabe einer Beschwerde wegen Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis nach Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 365u Abs. 6 GewO)
Wenn Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 365m - 365z1 GewO bzw. gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide gemeldet haben und wenn aufgrund einer durch Sie erfolgten Meldung eines Verdachtes der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Beschäftigungsverhältnis Nachteile erwachsen und Sie direkt an die zuständige Behörde ( Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag) melden möchten, kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 3862 / 899-0 oder senden Sie uns eine E-Mail an geldwaeschepraevention@stmk.gv.at.
Abgabe einer Beschwerde wegen Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis nach Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
telefonisch unter +43 3862 / 899-0 oder
E-Mail an
geldwaeschepraevention@stmk.gv.at.
Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Von der Behörde können nach § 366b Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht werden, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhängt wird. Es sind jedenfalls Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntzumachen.
- Geldwäschemeldestelle
- BMAW - Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- BMF - Register der wirtschaftlichen Eigentümer
- WKO
Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landes Steiermark zu Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Zuständige Stelle
Eine Meldung von Verstößen bzw. eine Beschwerde gegen Benachteiligung richten Sie bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
Dr. Theodor-Körner-Straße 34, 8600 Bruck an der Mur
E-Mail:
bhbm@stmk.gv.at
E-Mail:
geldwaeschepraevention@stmk.gv.at
Telefon: +43 3862 / 899-0
Hinweis zur Zuständigkeit:
Die laufende Überwachung und Sicherstellung der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Sanktionierung obliegt den Gewerbebehörden (§§ 365m - 365z, 366b GewO 1994).
In der Steiermark wurde die behördliche Zuständigkeiten aller Stmk. Bezirksverwaltungsbehörden und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen (Stmk. BVB-Übertragungsverordnung GWTF, LGBl. Nr. 103/2023).
Aufgaben der Behörde:
Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
Risikobewertung
Alle betroffenen Gewerbetreibenden müssen gem. § 365n1 GewO 1994 eine Risikobewertung erstellen. Dabei ist zu beurteilen, ob
- die Kundinnen und Kunden,
- die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
- die erzeugten beziehungsweise vertriebenen Produkte,
- die angebotenen Dienstleistungen,
- die durchgeführten Transaktionen oder
- die verwendeten Vertriebskanäle
ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten.