Geschichte der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Verwaltung der österreichischen Länder war seit ihrer erstmaligen Organisation am Ende des Mittelalters zweipolig. Dem Landesfürsten und seinen Beamten standen in jedem einzelnen Land die Stände mit ihren Vertrauensleuten und Repräsentanten gegenüber oder zur Seite. Die Stände beherrschten durch zweieinhalb Jahrhunderte die gesamte Regionalverwaltung sowie die Gerichtsbarkeit unterhalb der Provinz-ebene, während die Kompetenz der Landesfürsten auf der Ebene der Provinzen endete.
Dieser Zustand galt bei den Exponenten des modernen Verwaltungsstaates der Aufklärung als überholt. Daher schuf Maria Theresia im Rahmen ihrer Reformen mit Patent vom 24. Juli 1753 die Kreisämter als landesfürstliche Lokalbehörden. Mit der Leitung der Agenden war ein Kreishauptmann betraut, dem ein Mitarbeiterstab von drei Kreiskommissaren, einem Sekretär, einem Kanzlisten, einem Boten und drei Landdragonen zur Verfügung stand. Die Aufgaben waren aber vielfältig. Der Kreis-hauptmann sollte seine Region nicht nur vom Schreibtisch aus verwalten, sondern mindestens einmal im Jahr bereisen oder durch die Kommissare visitieren lassen. Er sollte die Bauern vor herrschaftlicher Willkür schützen, das Überhand-nehmen von Wild ebenso verhindern wie die Rodung öder Landstriche oder die Nutzung der brachliegenden Felder durch den Anbau von Klee oder Kartoffeln anregen. Auch die Obsorge über Religion und sittliches Leben und die Überwachung des Sanitäts-, Schul- und Militärwesens wurden ihm übertragen.
Die Kreishauptleute waren an die Weisungen der Landesbehörden gebunden. In der Praxis sollten sie den in Patenten und Edikten kundgetanen Willen des Landesfürsten durchsetzen, der auf immer mehr Agenden wie beispielweise Rekrutierung der Soldaten, Aufsicht über Kirchen, Klöster und Unterricht, Armenbetreuung, Gesund-heitsvorsorge, Zünfte und Gewerbe ausgedehnt wurde.
Unter Kaiser Josef II. wurde die Bedeutung der Kreisämter noch wesentlich größer. Die Mitarbeiter wurden in den folgenden Jahren zahlreicher, es gab nun auch einen Steuereinnehmer, einen Kreiswundarzt, einen Kreisingenieur oder Kreismaurer-meister.
Das alles wurde durch die Revolution des Jahres 1848 beendet. Das Ende des Feudalismus erforderte den Aufbau einer unteren Organisation der Verwaltung und einer staatlichen Gerichtsstruktur, wobei man Verwaltung und Justiz trennen wollte. Die oktroyierte Verfassung vom März 1849, die am Ende der Revolution stand, sah daher von einem kaiserlichen Beamten geleitete Bezirke vor, das provisorische Gemeindegesetz schuf die Ortsgemeinden, die Gerichtsordnung die Bezirks-, Kreis- und Oberlandesgerichte. Während die Gemeinden und die Gerichte relativ rasch aufgebaut werden konnten, tat man sich bei der Verwaltung schwerer und benötigte ganze zwei Jahrzehnte, bis man die noch heute gültige Form der Bezirkshauptmann-schaft definitiv machen konnte.
Als erste Stufe der neuen Verwaltung wurden in den Kronländern statt der Gubernien Landeschefs bzw. Statthalter bestellt und als politische Unterbehörden Bezirke geschaffen. Die Steiermark gliederte sich in 3 Kreise mit Regierungen in Graz, Bruck und Marburg, diese wiederum in 19 politische Bezirke und 11 exponierte Bezirkskommissariate.
Am 20. Jänner 1850 begannen die Statthalterei und am 1. Februar 1850 die Kreisregierungen sowie die Bezirkshauptmannschaften ihre Tätigkeit. Zugleich wurden neue Steuerämter, die sich mit den Gerichtsbezirken deckten, geschaffen. Die Bezirkshauptmannschaften waren die politischen Behörden 1. Instanz, die Kreisregierungen die der 2. Instanz. Diese vielversprechende Neuordnung wurde jedoch im Jänner 1853 durch eine landesfürstliche Verordnung aufgehoben, welche die Verwaltungsstruktur entscheidend änderte. Verwaltung und Gerichtsangelegen-heiten wurden nämlich - mit wenigen Ausnahmen - den Bezirksämtern am Sitze der Bezirksgerichte überantwortet. Mit Wirksamkeit vom 30. April 1860 kam es zur Aufhebung der drei Kreisbehörden in der Steiermark. Ihre Agenden gingen zum Teil auf die Statthalterei, zum Teil auf die Bezirkshauptmannschaften über, wodurch diese in ihrem Wirkungsbereich durch Erweiterung eine Aufwertung erfuhren.
Diese neue Organisation war kaum installiert und hatte ihren praktischen Nutzen noch nicht bewiesen, als sie auch schon wieder verworfen wurde. Die Rückkehr zum Absolutismus durch das Silvesterpatent vom 31. Dezember 1851 entzog den Gemeinden die 1849 gewährten obrigkeitlichen Rechte, dafür wurde die staatliche Verwaltung nach unten verdichtet. In allen größeren Kronländern wurden wieder Kreisämter errichtet. Diese Kreise wurden in kleine Bezirke von Größe der Gerichtsbezirke unterteilt. Die neuen Bezirksämter waren landesfürstliche Behörden 1. Instanz, die sowohl für die politische Verwaltung als auch für die Justizgeschäfte zuständig waren und gemischte Bezirksämter hießen.
Mit Wirkung vom 30. September 1854 wurde die Steiermark in 64 Bezirksämter unterteilt. Die Leiter mussten sowohl für die Verwaltung als auch für das Justizwesen fortgebildet und geprüft sein. Über diesen scheinbaren Rückschritt wurde viel gerätselt. Tatsache war aber, dass dem einfachen Volk die 1849 verordnete Trennung von Verwaltung und Justiz völlig unverständlich war, weil in den größeren Gutsverwaltungen seit alters her beide Bereiche gemeinsam abgehandelt worden waren. Die neuen Bezirksämter waren auch wegen der größeren Bürgernähe in den nächsten Jahren bei der Bevölkerung recht beliebt. Der Instanzenzug erfolgte zweifach, in politischer Hinsicht ging er zum Kreisamt, in judizieller zum Kreisgericht.
Die Umgestaltung des Staats von einer absoluten zu einer konstitutionellen Monarchie - seit 1860 bis zur neuen Verfassung von 1867 - ging auch an den Behörden nicht spurlos vorüber. In den Jahren 1860 bis 1862 erhielten die Länder und Gemeinden größere Autonomie, im Staatsgrundgesetz von 1867 war festge-schrieben, dass die Justiz und Rechtspflege in allen Instanzen von der politischen Verwaltung zu trennen sei.
Mit Reichsgesetz vom 19. Mai 1868 über die Errichtung der Bezirkshauptmann-schaften wurde der Grundstein für die Bezirkshauptmannschaften im heutigen Sinne gelegt. Seit 31. August 1868 bestehen sie - von den Jahren 1939 bis 1945, der Zeit der Landratsämter, abgesehen - in Kontinuität.
Im Jahr 1868 wurde die Bezirkshauptmannschaft Bruck - bestehend aus den Gerichtsbezirken Aflenz, Bruck, Kindberg, Mariazell und Mürzzuschlag - für insgesamt 38 Gemeinden errichtet.
Die Bezirkshauptmannschaften repräsentierten keine Rechtssubjekte, sondern waren Organe der landesherrlichen Verwaltung, die den allgemeinen und individuellen Anordnungen und Weisungen ihrer vorgesetzten Behörden unterstellt waren.
Der Bezirkshauptmann konnte in seinem Amtsbezirk in allen Sachgebieten, für die er zuständig war, allgemein verbindliche Anordnungen erlassen. Die neuen Bezirks-hauptmannschaften hatten mit wenigen Beamten (eigentlich nur 4 qualifizierten Personen und einigen Hilfskräften) auszukommen. Dazu kamen der Bezirksarzt, der Bezirkstierarzt, der Bezirksschulrat und das Straßenpersonal. Der an der Spitze des Bezirks stehende Bezirkshauptmann wurde vom Minister des Inneren ernannt und vom jeweiligen Statthalter vereidigt. Er musste in allen amtlichen Angelegenheiten Uniform aus grünem Tuch tragen. Den Säbel konnte er beim Bürodienst ablegen. Weiße Wäsche und Handschuhe waren ebenso vorgeschrieben wie der militärische Gruß.
Das Gebiet des ehemaligen Bezirkes Mürzzuschlag wurde von der Bezirkshaupt-mannschaft Bruck/Mur betreut. Diese Regelung war für die hier ansässigen Bewohner sehr beschwerlich. Behördenvorsprachen konnten meist nur jene Personen, die an der Bahnstrecke wohnten, an einem Tag erledigen, für andere bedeutete dies oft einen Zeitaufwand von 2 - 3 Tagen.
In der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgte die gesetzliche Regelung vieler neuer Materien und die Aufgaben der Behörden wurden größer und vielschichtiger. Gleichzeitig veränderte sich auch die Struktur mancher Regionen. Es entstanden beispielsweise Industriezonen und Ballungsräume. So wurden in der Steiermark 1873 der Bezirk Liezen, 1891 Voitsberg und 1902 der Bezirk Mürzzuschlag geschaffen. Mit kaiserlicher Entschließung vom 14. November 1902 wurde die Errichtung der k. u. k. Bezirkshauptmannschaft mit dem Amtssitz in Mürzzuschlag - zuständig für die Gerichtsbezirke Kindberg und Mürzzuschlag - genehmigt.
Eine starke Veränderung der Situation brachten die Jahre des 1. Weltkrieges. Den Bezirken wurden wirtschaftliche Aufgaben wie die Aufbringung der Lebensmittel bei den Produzenten und die Verteilung an die Verbraucher übertragen. Eine weitere Aufgabe lag im militärischen Bereich: Die Musterung, vor allem der jüngsten und älteren Jahrgänge, waren undankbare Aufgaben, ebenso die Sichtung der Enthebungsansuchen.
Nach dem Zerfall der Donaumonarchie 1918 blieben Bezirkshauptmannschaften in der Republik Österreich und der Tschechoslowakei erhalten. Österreich übernahm in der 1. Republik die bestehenden Verwaltungsbehörden 1. Instanz von der Monarchie und behielt sie bei, weil man sich auf keine andere Form einigen konnte.
Im so genannten Übergangsgesetz 1920, einem Verfassungsgesetz, wiederverlaut-bart mit Kundmachung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, wurden die Bezirkshauptmannschaften weiterhin für bestehend erklärt, da die betreffenden gesetzlichen Regelungen nicht in Widerspruch zur 1920 beschlossenen Bundes-verfassung standen. Seit 1925 sind sie verfassungsrechtlich als Landesbehörden definiert, die aber auch Aufgaben der mittelbaren Bundes-verwaltung zu erfüllen haben.
Im Jahre 1932 strebte die Wirtschaftskrise ihrem Höhepunkt zu. Aus Einsparungs-gründen ließ man mehrere Ämter auf und so wurde auch die Bezirkshauptmann-schaft Mürzzuschlag zu einer Expositur der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur.
Bald kam man jedoch zu dem Ergebnis, dass die Expositur nicht billiger war als die vollwertige Behörde, weshalb im Jahr 1937 die Expositur aufgelassen und die Bezirkshauptmannschaft im vollen Umfang wieder ins Leben gerufen wurde.
Nach der Besetzung Österreichs wurde während des 3. Reiches durch das Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 in den Bezirksverwaltungen das preußisch-deutsche System eingeführt. Die bisherigen Verwaltungsbezirke wurden in Landkreise und die Statutarstädte in Stadtkreise umbenannt. Anstelle des Bezirkshauptmannes leitete ein Landrat, der ein Reichsbeamter war, den Landkreis. Ein wesentlicher Unterschied zum österreichischen Bezirk bestand darin, dass dem Landkreis Selbstverwaltungskompetenzen zuerkannt waren. Dies hatte besonders im Fürsorgebereich Auswirkungen, weil nun Fürsorgeverbände auf Kreisebene gebildet wurden, deren Leiter der Landrat war. Dies waren die Vorläufer der späteren Fürsorge- bzw. Sozialhilfeverbände.
Nach dem Wiederentstehen der Republik Österreich im Jahr 1945 wurden wieder die österreichischen Strukturen errichtet - gesetzlich durch das Behördenüberleitungs-gesetz vom 20. Juli 1945, in der Realität aber schon früher.
Seit der Gründung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag im Jahr 1903 wurde die Behörde bis Ende 2012 von 16 Bezirkshauptmännern und zuletzt der ersten Frau geleitet. An der Spitze der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur standen von 1868 bis 2012 insgesamt 27 Bezirkshauptmänner. Seit 1.1.2013 wird die fusionierte BH Bruck-Mürzzuschlag von Frau Dr. Gabriele Budiman geführt. Seit 01.09.2018 wird die fusionierte BH Bruck-Mürzzuschlag von Herrn Mag. Bernhard Preiner geführt.
Die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bezirkshauptmannschaften besorgen heute Aufgaben der Landesvollziehung und solche der mittelbaren Bundesverwaltung und sind neben den Ämtern der Landesregierung und den Gemeindebehörden als typische Beispiele für nach dem Territorialprinzip eingerichtete Dienststellen zu qualifizieren. Sie besorgen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich eine Vielzahl von verschiedenartigen Angelegenheiten (Konzentrationsprinzip). So ferne nicht eine ausdrücklich anders lautende gesetzliche Anordnung getroffen ist, sind sie als 1. Instanz in allen Angelegenheiten der Bundes- und Landesverwaltung zuständig. Aus dieser ,,Generalkompetenz" leitet sich ein weites Aufgabenfeld ab, dessen Umfang und Schwerpunkte dem stetigen Wandel der Gesellschaft Rechnung tragend starken Veränderungen unterworfen sind.
Die Bezirkshauptmannschaften sind monokratisch organisiert, an ihrer Spitze stehen rechtskundige Verwaltungsbeamte als Bezirkshauptmann/frau, die ihrerseits dem Landeshauptmann in dessen Eigenschaft als Vorstand des Amtes der Landes-regierung unterstellt sind. Sprengel der Bezirkshauptmannschaften sind die jeweiligen politischen Bezirke.
Mit Stand 2014 bestehen in Österreich 80 Bezirkshauptmannschaften. Dazu kommen 15 Städte mit eigenem Statut, die die Bezirksverwaltung in ihrem Magistrat selbst besorgen. In zwölf dieser Städte fungiert die jeweilige Landespolizeidirektion als für die Sicherheitsverwaltung zuständige Behörde.